Donnerstag , 18 April 2024
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Fahrradlicht – Gesetze & Vorschriften D/A/CH

Die Beleuchtungseinrichtung darf an einem straßentauglichen Fahrrad nicht fehlen. Wie diese allerdings genau auszusehen hat, dass regeln die festen Vorschriften der jeweiligen Länder. So entsprechen nicht automatisch alle Fahrradlichter, die auf dem Markt angeboten werden, den gesetzlichen Bestimmungen. Selbst Leuchten, die dem Fahrradfahrer helfen deutlich besser zu sehen oder andere Verkehrsteilnehmer bei der Wahrnehmung des Radfahrers im Straßenverkehr unterstützen, fallen nicht zwangsläufig unter die Regelungen. Oftmals müssen nur genaue Bau- und Betriebsvorschriften erfüllt sein, damit eine Beleuchtungseinrichtung im Straßenverkehr als anerkannte lichttechnische Einrichtung gilt.

Das Fahrradlicht in DeutschlandFahrrad Gesetz

Um in der Bundesrepublik Deutschland mit einem verkehrssicheren Rad unterwegs zu sein, müssen von der Art des Lichtes bis hin zu Ausrichtung bestimmte Kriterien erfüllt sein:

  • Egal, ob Lichtmaschine, Batterie oder wiederaufladbarer Energiespeicher, sowohl die Nennleistung als auch die Nennspannung müssen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Bei der Lichtmaschine mit Scheinwerfer und Schlussleuchte muss eine Mindest-Nennleistung von 3 Watt mit einer Nennspannung von 6 Volt erreicht werden. Bei der Batterie-Dauerbeleuchtung ist ebenso eine Nennspannung von 6 Volt erforderlich.
  • Besonders wichtig, bei einer lichttechnischen Einrichtung des Fahrrads ist, dass diese vorschriftsmäßig, ständig betriebsbereit und fest angebracht sein muss.
  • Hinzu kommt, dass der nach vorne wirkende Scheinwerfer grundsätzlich weißes und der nach hinten rotes Licht aufweisen muss. Der Lichtkegel des Frontscheinwerfers muss zudem einem bestimmten Austrittswinkel gerecht werden. So gilt es, dass die Mitte des Scheinwerfers nach 5 Metern Entfernung mindestens halb so hoch sein muss, wie bei seinem Austritt aus dem Scheinwerfer selbst.

Die Folgen für den Fahrradfahrer

Die Frage, inwieweit nach StVZO § 67 nun ansteckbare Leuchten erlaubt sind, lässt sich allerdings laut Gesetzestext der jeweiligen Absätze nicht eindeutig beantworten. Schließlich erreichen nur wenige Modelle, die mit Batterie betrieben werden, eine Mindestspannung von 6 Volt. Genauso verhält es sich mit dem Zusatz „fest angebracht“. Es ist fraglich, ob nach § 67 Absatz 2, Satz 3 der StVZO auch Leuchten mit einem Halter oder Gummiband den Vorschriften genügen.

Auf der sicheren Seite: Lichtanlagen mit Prüfzeichen

Damit Fahrradfahrer dennoch wissen, wann die amtlich genehmigte Bauart bei einer Lichtanlage erfüllt ist, wurde ein offizielles Prüfzeichen eingeführt. Dies besteht aus:

  • einer Wellenlinie,
  • dem Buchstaben „K“
  • und der Prüfnummer.

Nur wenn die durch die StVZO festgelegten technischen Anforderungen erfüllt sind, dann darf der Hersteller bei Dynamo, Scheinwerfer, Rücklicht oder Reflektor das Prüfzeichen auf seinen Anlagen angeben.

Die Fahrradlichtverordnung in Österreich und der Schweiz

In Österreich gilt in Bezug zur lichttechnischen Einrichtung des Fahrrads die ECE-Regelung Nr. R 104, welche Konturmarkierungen für Fahrzeuge definiert. Diese gibt vor, das nach vorne ein weißer Rückstrahler oder Rückstrahlmaterialien bzw. nach hinten ein rotes Signal mit je einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm² erreicht werden muss. Inwieweit diese nun aktiv oder passiv ist, über Prüfzeichen verfügt oder nicht bzw. durch welche Stromquelle die Lichtanlage betrieben wird, bleibt dem Radfahrer selbst überlassen.

In der Schweiz muss ein Fahrrad bei schlechten Lichtverhältnissen mit einem weiß ruhenden Licht samt Reflektor und einer rot ruhenden Leuchte inklusive Reflektor ausgestattet sein. Die Lichter müssen nachts bei guter Witterung auf 100 Meter sichtbar sein, dürfen allerdings nicht blenden. Ob diese nun fest angebracht oder abnehmbar sind, spielt keine Rolle. Wichtig ist einzig und allein, dass der Radfahrer als Verkehrsteilnehmer zu erkennen und dieser sowie andere Teilnehmer des Straßenverkehrs keiner Gefahr ausgesetzt sind.

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